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Rathaus Stadt Linnich

Fragen und Antworten zur getrennten Abwassergebühr

Warum müssen in Linnich die getrennten Abwassergebühren eingeführt werden?

Bisher wurde die Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab berechnet. Jeder Grundstückseigentümer musste in dem Maße, in dem er Frischwasser bezieht, seinen Anteil an den Abwassergebühren leisten. Mit den Abwassergebühren wurden alle Kosten der Abwasserbeseitigung gedeckt, die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung und diejenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18.12.2007 ist der bisher angewandte Frischwassermaßstab für Niederschlagswasser nicht mehr zulässig. Galt nach bisheriger Rechtsprechung seit vielen Jahren, dass Kommunen mit homogener Bebauung keine getrennten Gebühren einzuführen brauchen, hat diese neue Rechtsprechung nicht nur viele Kommunen überrascht, auch die Kommunal- und Abwasserberatung in Düsseldorf hat aufgrund dieses Urteils ihre Beratung der Kommunen ändern müssen.
Zusammen mit Linnich müssen auch 11 weitere Kommunen allein aus dem Kreis Düren ihre Abwassergebühren jetzt auf den getrennten Maßstab umstellen.
Die Stadt Linnich war auf die getrennten Abwassergebühren bereits vorbereitet, der Rat der Stadt hatte sich im letzten Jahr bereits grundsätzlich für die Einführung der getrennten Abwassergebühren ausgesprochen, nur war der Zeitpunkt der Einführung noch offen. Dieses Urteil hat den Zeitpunkt jetzt festgeschrieben.


Warum getrennte Abwassergebühren?

Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des Kommunalen Abgaben Gesetzes (KAG) des Landes NRW. Dazu zählen vor allem:
°    das Kostendeckungsprinzip:
        die gesamten Kosten der Einrichtung müssen wirklichkeitsnah auf die Nutzer verteilt werden
°    das Äquivalenzprinzip:
        die Gebühr muss der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung entsprechen.

Das genau ist der Stein des Anstoßes für die obersten Landesrichter in Münster: Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wurde bisher eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt war. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Dazu das OVG: der "Frischwassermaßstab (ist) kein geeigneter Maßstab zur Bemessung von Gebühren zur Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser". Für Schmutzwasser ist der Frischwassermaßstab (Frischwasserbezug = Abwassermenge) nach wie vor gültig, er lässt sich jedoch nicht auf den Niederschlagswasseranteil übertragen.
Der Kostenanteil für Niederschlagswasser wird künftig nach dem Versiegelungsmaßstab aufgeteilt: entsprechend der überbauten bzw. befestigten angeschlossenen Fläche werden die Grundstückseigentümer zu den Niederschlagswassergebühren veranlagt.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr eingeführt, sondern die bereits seit langem bestehende Abwassergebühr wird neu verteilt.


Wird eine neue Gebühr eingeführt?

Es wird keine neue Gebühr eingeführt, sondern die bereits bestehenden Abwassergebühren werden nach einem neuen Modell auf die Gebührenpflichtigen verteilt. Die getrennte Gebühr berücksichtigt dabei die Unterschiede zwischen dem Schmutz- und dem Niederschlagswasser.

Die Kostenanteile für Schmutzwasser werden nach wie vor nach dem Frischwasserbezug umgelegt,
Die Kostenanteile für Niederschlagswasser werden jedoch künftig nach dem Maßstab der überbauten bzw. befestigten angeschlossenen Fläche (Versiegelungsmaßstab) umgelegt.
Die künftige Schmutzwassergebühr wird dabei geringer als die bisherige Abwassergebühr, weil nicht mehr die gesamten Abwasserkosten über diese Gebühr verteilt werden müssen.
Die Gebühren werden entsprechend der Gesetzgebung (KAG NRW) kostendeckend kalkuliert. Insgesamt wird die Stadt also nach der Gebührenumstellung genauso viel Gebühreneinnahmen haben wie vorher und mit diesen Einnahmen zuzüglich Eigenanteil der Stadt exakt die Ausgaben decken.
Im Einzelfall kann der einzelne Gebührenzahler je nach Verhältnis von bezogenem Frischwasser zu anrechenbarer Fläche künftig mehr oder weniger stark belastet werden als bisher.


Wie hoch ist der Kostenanteil für Niederschlagswasser an den gesamten Abwasserkosten?

Die Trennung der Kosten wird im letzten Quartal des Jahres berechnet. Erst im Dezember können exakte Zahlen genannt werden.

Warum sind getrennte Abwassergebühren sinnvoller und gerechter?

Bisher werden diejenigen Grundstückseigentümer stärker zur Kasse gebeten, die mehr Schmutzwasser verbrauchen, unabhängig von der Belastung der Entwässerungseinrichtung mit Niederschlagswasser.

Mehrfamilienhäuser verbrauchen sehr viel Wasser, haben aber nicht unbedingt größere überbaute und befestigte Flächen an den Kanal angeschlossen, als Einfamilienhäuser. Im Gegensatz dazu verbrauchen Verbrauchermärkte kaum Frischwasser, zahlen also bisher kaum Abwassergebühren, obwohl sie über große angeschlossene Parkplatz- und Dachflächen enorm die Kanalisation belasten.

Bisherige

Abwassergebühr

Niederschlagswassergebühr

Schmutzwassergebühr

Einfamilienhaus

Wohnblock
Verbrauchermarkt

mit Parkplatz




Getrennte Abwassergebühren entsprechen dem Verursacherprinzip und sind damit gerechter.
Darüber hinaus stellen sie einen angemessenen Anreiz dar, Wasserressourcen effizient zu nutzen. Sie belohnen damit den bewussten Umgang mit dem Element Wasser.


Zahlt auch die Stadt für ihre Flächen Abwassergebühren?

Nach dem KAG NRW (s.o.) wird die Stadt für ihre eigenen Grundstücke (Schulen, Rathaus, Feuerwehr etc.) in gleichem Maße zu Abwassergebühren herangezogen wie jeder Private auch.
Darüber hinaus muss die Stadt den sogenannten Eigenanteil gebührenmindernd ansetzen, das ist der Anteil an den Entwässerungskosten, den die Stadt für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen abzusetzen hat.

Warum werden die Flächendaten nicht aus Luftbildern erhoben?

In einigen, vor allem größeren Städten werden die überbauten und befestigten Flächen aus Luftbildern erhoben.
Die Stadt Linnich hat sich dafür ausgesprochen, die Erhebung ohne Luftbildauswertung vorzunehmen;

°   Luftbilder müssen zu diesem Zweck bestimmte Anforderungen an die Qualität erfüllen: sie müssen eine sehr hohe Auflösung haben und müssen im zeitigen Frühjahr gemacht werden, wenn die Bäume noch laubfrei sind.
°    Luftbilder dieser Qualität kosten sehr viel, das würde die Erhebung zusätzlich verteuern.
°    Aus Luftbildern lassen sich die überbauten und befestigten Flächen ermitteln, nicht aber der Anschlussgrad, der müsste auch dann noch in einem zweiten Schritt von den Grundstückseigentümern über Fragebögen abgefragt werden.

Statt dessen hat die Stadt Linnich einen Auszug aus dem Kataster beigefügt, aus dem die Baugrenzen, soweit sie eingemessen sind, ersichtlich sind. Dies kann dem Grundstückseigentümer bei der Ermittlung der überbauten Flächen sehr behilflich sein. Allerdings muss dabei gerade bei Steildächern noch der Dachüberstand hinzugerechnet werden.


Warum werden die getrennten Abwassergebühren rückwirkend zum 1.1.2008 eingeführt?

Wegen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.07 ist die bisherige Gebührenberechnung nicht mehr zulässig. Deshalb wurden die zu Beginn dieses Jahres verschickten Abwassergebührenbescheide vorläufig ausgestellt. Nach Abschluss der Erhebung im Herbst dieses Jahres werden dann die neuen Gebühren kalkuliert, die Korrekturen der Abwassergebührenbescheide von 2008 werden mit den Bescheiden 2009 vorgenommen.


Muss jeder seinen Fragebogen ausfüllen und zurücksenden?

Die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Linnich geregelt.
Bitte senden Sie den Fragebogen auch dann zurück, wenn Sie der Meinung sind, dass er für Ihr Grundstück irrelevant wäre. Schreiben Sie dann bitte einen entsprechenden Vermerk in das Bemerkungsfeld.
Die Abwassergebühren können nur kalkuliert werden, wenn die Angaben zu allen Grundstücken vorliegen. Werden also von einem Grundstück der Stadt keine Flächenangaben seitens des Grundstückseigentümers oder seines Bevollmächtigten vorgelegt, muss die Stadt die fehlenden Angaben schätzen.


Welche Flächen sind anzugeben?

Vom Eigentümer sind alle überbauten und versiegelten Flächen anzugeben, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern.
Überbaute Flächen sind die Flächen, die durch Bauwerke bedeckt sind (Häuser, Garagen, Carport, Balkone, Tiefgaragen etc.). Relevant ist hierbei die Dachfläche einschließlich Dachüberstand
Befestigte Flächen sind in der Regel ebenerdige Flächen, die durch einen Belag (Schwarzdecke, Beton, Pflaster, Rasengitter, Schotter etc.) ausgebaut sind. Wenn von diesen Flächen Wasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann, sei es über einen Einlauf, eine Rinne oder indirekt  (z. B. über ein Gefälle zur Straße) über die Straßenentwässerung, so gelten diese Flächen als angeschlossen.
Die unterschiedlichen Flächenarten werden entsprechend ihres Abflussverhaltens bewertet und bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Aus der Summe der so berechneten Flächen wird dann die Niederschlagswassergebühr berechnet.


Was sind Abflussbeiwerte?

Abflussbeiwerte berücksichtigen das unterschiedliche Abflussverhalten der verschiedenen Flächenarten. Beispielsweise gelten Steildachflächen als stark versiegelte Flächen, die zu 100 % in den Kanal entwässern. Hingegen lassen Pflaster mit breiten Versickerungsfugen (größer als 2 cm) auf durchlässig befestigtem Unterbau auch bei Starkregen einen großen Teil des Wassers versickern. Sollten die an die Kanalisation angeschlossen sein, fließt dennoch nur ein geringer Teil des Regenwassers in die Kanalisation, dies wird durch einen niedrigen Abflussbeiwert berücksichtigt.

Die genauen Abflussbeiwerte, die vom Rat der Stadt Linnich am 24.4.08 beschlossen wurden, orientieren sich an den Vorgaben der Fachliteratur (DIN- und DWA-Normen):
-    stark befestigte Flächen wie Asphalt, Beton, Platten mit Fugenverguss    1,0
-    Pflaster und Platten mit offenen Fugen kleiner 2 cm auf durchlässig befestigtem Untergrund    0,8
-    Sickerpflaster, Rasengitter, Pflaster mit offenen Fugen größer 2 cm auf durchlässig befestigtem Untergrund    0,5
-    Steildach    1,0
-    Flachdach    0,8
-    Gründach    0,5

Wie wird Sicker- und Ökopflaster berücksichtigt?

Sofern das Sicker- oder Ökopflaster nicht an die Kanalisation angeschlossen ist und das Wasser auch nicht über den Gehweg in die dortige Entwässerung fließen kann, wird es überhaupt nicht berücksichtigt.
Wenn aber Entwässerungsrinnen oder Gullies oder ein Gefälle zur Straße vorhanden sind, ist Sicker- oder Ökopflaster genauso gebührenpflichtig wie andere befestigte Flächen auch, wird allerdings mit einem geringeren Abflussbeiwert von 0,5 bedacht.


Wie werden Anlagen zur Regenwassernutzung angerechnet?

Die Besonderheit an Regenwassernutzungsanlagen besteht darin, dass sowohl Niederschlagswasser (aus dem Überlauf der Anlage) als auch Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird.
Anderseits darf der Eigentümer nicht zweimal für Einleitung desselben Wassers zur Gebühr herangezogen werden.
Es bestehen mehrere Modelle, nach denen Regenwassernutzungsanlagen bei der Abwassergebühr berechnet werden können. Sie stimmen im Wesentlichen darin überein, dass das als Schmutzwasser eingeleitete Brauchwasser berechnet wird, auf der anderen Seite ein Abschlag für nicht direkt eingeleitetes Niederschlagswasser gewähret wird.
Der Rat der Stadt diskutiert derzeit noch über die verschiedenen Modelle, deshalb können hier noch keine genauen Angaben über das bevorzugte Modell gegeben werden.


Wie werden Versickerungsanlagen berechnet?

Versickerungsanlagen müssen mit Ausnahme der Flächenversickerung von der Unteren Wasserbehörde (Kreis Düren) genehmigt werden. Zur Genehmigung ist die Vorlage eines Versickerungsgutachtens notwendig.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass auch bei Starkregen kein Regenwasser auf ein Nachbargrundstück fließen kann.
Wenn die so errichtete Versickerungsanlage keinen Überlauf in die öffentliche Kanalisation hat, werden die angeschlossenen Flächen bei der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt.
Wenn aber ein (Not-)Überlauf in die Kanalisation vorhanden ist, werden die Flächen nach Abzug eines Abschlags berücksichtigt. Die Höhe des Abschlags wird noch vom Rat der Stadt festgelegt.


Wie werden Direkteinleitungen in offene Gewässer berechnet?

Wird das Niederschlagswasser direkt, das heißt ohne Berührung der öffentlichen Kanalisation, in ein offenes Gewässer eingeleitet, so fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an.


Wenn jemand die falsche Fläche angibt, was dann?

Aus Erfahrungen anderer Kommunen wissen wir, dass die Mehrzahl der Bürger ihre Flächen ehrlich angeben. Trotzdem werden die Flächen auf Plausibilität überprüft und durch die Stadt Stichproben gemacht.


Wir planen umzubauen, welche Fläche gebe ich an?

Es sind die Flächen anzugeben, wie sie heute sind.
Bei Änderungen an den überbauten und befestigten Flächen sind die Eigentümer bzw. deren Bevollmächtigte verpflichtet, diese neuen Flächen dem Steueramt der Stadt Linnich unverzüglich mitzuteilen, sie werden bei der nächsten Gebührenberechnung an berücksichtigt.


Kann ich Geld sparen, indem ich Flächen abkoppele?

Es werden nur diese Flächen in die Gebührenberechnung einbezogen, die auch an die Kanalisation angeschlossen sind. Umgekehrt bedeutet das, dass Maßnahmen, die den Kanalanschlussgrad verringern, die Gebührenlast vermindern. Dazu zählen z. B. alle Formen der Entsiegelung, Rasengittersteine, Sand- und Kiesflächen etc.
Aber auch Baumaßnahmen kosten viel Geld. Entsiegelungsmaßnahmen sind daher nur dann wirtschaftlich, wenn sowieso Umbaumaßnahmen anstehen. Dann allerdings sollten in jedem Fall entsiegelnde Maßnahmen mit eingeplant werden.
Es ist dabei in jedem Fall darauf zu achten, dass eine Vernässung von Gebäuden vermieden wird. Auch darf auf keinen Fall Regenwasser auf ein Nachbargrundstück abfließen.
Bei Ökopflaster sollte man Pflaster mit umlaufenden Fugen vorziehen, diese werden mit Abstandshaltern so verlegt, dass eine breite Splittfuge entsteht. Sie setzen sich gegenüber haufwerksporigen (wasserdurchlässige) Betonsteinen im Laufe der Jahre weniger schnell zu.
Bei Regenwassernutzung kann nicht nur Trinkwasser eingespart werden, auch die Kanalisation wird entlastet, was bei der Gebührenberechnung anerkannt wird. Die Anlage muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1989) erstellt und betrieben werden. Zudem muss die Stadt den betreffenden Grundstückseigentümer zum Zweck der Nutzung des Regenwassers vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien.
Regenwasserversickerung ist grundsätzlich zu befürworten, ist allerdings wegen des lehmigen Bodens in Linnich nur eingeschränkt möglich. Anlagen zur Regenwasserversickerung müssen von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Zudem muss die Stadt den betreffenden Grundstückseigentümer zum Zweck der Regenwasserversickerung vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien. Die Anlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) erstellt und betrieben werden.


Wo kann ich weitere Hilfen und Informationen finden?

Bei Fragen werden von der Stadt mehrere Hilfen angeboten:
Sie können Sprechstunden im Rathaus in Anspruch nehmen, in der Zeit vom
Montag, 2. Juni bis zum Freitag, 13 Juni von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr
im Raum 001 (kleiner Sitzungssaal/Trauzimmer).
Ferner stehen Ihnen unter der Rufnummer 0 24 62 - 99 08 - 6 08 eine Telefon-Hotline sowie unter gebuehrentrennung@linnich.de eine Hotline über e-Mail zur Verfügung.
Die Durchführung des Projektes erfolgt durch die ARGE der Aachener Ingenieurbüros Dr. Neumann & Busch Consulting und des Beratenden Ingenieurs Karl Mertens, die über eine breite Erfahrung mit der Einführung der getrennten Abwassergebühr verfügen.





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