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Rathaus Stadt Linnich

Rechtliche Betreuung

Hinter dem Begriff "Rechtliche Betreuung" verbergen sich verschiedene Fragen, wie z.B. wer sich um jemanden kümmert, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, wer als Betreuer in Frage käme, was man als Betreuer beachten müsste. So bekommt der Betroffene für die Angelegenheiten, die er selbst nicht mehr erledigen kann einen Betreuer zur Seite gestellt.

 

Vorsorgemöglichkeiten

 

Dieser Aspekt bezieht sich auf einen eventuell eintretenden Betreuungsfall, entweder wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, oder wenn man als "Betreuer" für andere Dinge erledigt.

 

Die Vorraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen.

 

Man sollte rechtzeitig eine Betreuungsverfügung verfassen, damit die eigenen Interessen bei Eintritt eines Betreuungsfalles gewahrt werden. In dieser Betreuungsverfügung können Sie eigene Wünsche äußern, wie z.B.:

  • wen Sie sich als Betreuer wünschen und wen Sie ablehnen
  •  welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden sollen
  • ob Sie im Pflegefalle zu Hause oder im Pflegeheim versorgt werden wollen
  • welche medizinische Behandlung Sie im Falle einer schweren Krankheit wünschen oder ablehnen
  • welches Alten- oder Pflegeheim sie bevorzugen

Durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Vollmacht kann allgemein oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten erteilt werden. Sollten Sie jedoch im Betreuungsfalle einen Bevollmächtigten eingesetzt haben, darf das Vormundschaftsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen.

 

Folgen der Betreuung

 

Eine Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis, so kann der Betreuer beispielsweise nicht einkaufen gehen, wenn er nur für die Gesundheitssorge zuständig ist.

 

Der Betreuer

 

Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Zusätzlich kann jeder beim zuständigen Vormundschaftsgericht für jemand anderem eine rechtliche Betreuung anfordern, wenn er meint, dass dieser die Hilfe eines Betreuers benötigt. Dann entscheidet die Vormundschaft ob der Betroffene die Hilfe eines Betreuers benötigt.

 

Auswahl des Betreuers

 

Die Wünsche des Betroffenen werden hierbei berücksichtigt, wird eine bestimmte Person vorgeschlagen, die bereit ist dieser Tätigkeit nachzugehen, ist das Gericht an diesen Entschluss gebunden. Gibt der Betroffene den Antrag eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll das Gericht darauf Rücksicht nehmen.

 

Sofern niemand vorgeschlagen wird, wird auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen.

 

Demnach können folgende Personen Betreuer sein:

  • ein enges Familienmitglied (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder)
  • ein Mitglied eines Betreuungsvereins
  • eine sonstige ehrenamtlich tätige Person
  • ein selbstständiger Berufsbetreuer
  • ein Angestellter eines Betreuungsvereins
  • ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde

Einen Betreuer wechseln heißt gleichzeitig auch dass man sich an einen neuen Betreuer gewöhnen muss. Also sollte man dies nur tun, wenn ein wichtiger Grund vorliegt





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