Einbürgerung
Jedes Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn:
- ein Elternteil diese besitzt, oder
- zwar beide Elternteile Ausländer sind, ein Elternteil aber zum Zeitpunkt der Geburt
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsträger (z.B. ein EU-Bürger, der hier Arbeitsnehmerstatus hat)
- oder gleichgestellter Staatsangehöriger der Schweiz mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist
- oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
- oder gleichgestellter Staatsangehöriger der Schweiz mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist
- oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird dieser wirksam.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung:
- es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Bestätigung in der Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen.
- Einer Einbürgerung stehen Bestrebungen entgegen, die- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind
- gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden
Notwendig für eine Einbürgerung sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet ob diese ausreichend sind, sollten sie z.B. durch Schulzeugnisse nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird zu einer Sprachprüfung aufgefordert.



