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Rathaus Stadt Linnich

Europawahl 07.06.2009

Internetangebot für Auslandsdeutsche

Pressemitteilung des Bundeswahlleiters
Roderich Egeler, Präsident des Statistischen Bundesamtes
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Nr. 03 vom 21.Januar 2009

WIESBADEN - Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, steht Deutschen im Ausland, die an der Europawahl 2009 in Deutschland teilnehmen möchten, ab sofort das hierfür erforderliche Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Verfügung. Es ist erhältlich im Internetangebot des Bundeswahlleiters im Bereich Europawahl 2009, "Service für Deutsche im Ausland", unter www.bundeswahlleiter.de.

Darüber hinaus umfasst das Serviceangebot ausführliche Informationen zum Wahlrecht für Deutsche im Ausland bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009.

Deutsche, die im Ausland leben und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach dem Europawahlgesetz bei der Europawahl 2009 per Briefwahl teilnehmen. Hierzu müssen sie persönlich bei ihrer letzten Heimatgemeinde bis spätestens am 17. Mai 2009 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies sollte bei längeren Postwegen möglichst frühzeitig erfolgen. Eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.

Der bei früheren Wahlen geltende Ausschluss vom Wahlrecht für Deutsche, die seit mehr als 25 Jahren außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats leben, ist entfallen. Das Antragsformular steht ab Februar/März 2009 auch als Papiervordruck bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei allen Kreis- und Stadtwahlleitern in Deutschland zur Verfügung.
Antragsformulare können zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können die Antragsformulare für ihre Mitarbeiter im Ausland in der erforderlichen Stückzahl erhalten.

Nach der Eintragung werden die Wahlunterlagen für die Briefwahl ohne weitere Anforderung - circa einen Monat vor dem Wahltag - übersandt.
Alle Unterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 7. Juni 2009, bis 18.00 Uhr bei der auf dem voradressierten amtlichen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingehen.
Deutsche, die während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Hierzu müssen sie bei der Gemeindebehörde schriftlich - auch per Fax oder E-Mail - oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragen. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Darüber hinaus sind Deutsche mit Wohnsitz in einem der 26 anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch dort wahlberechtigt. Sie können entscheiden, ob sie in Deutschland oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen wollen. Nähere Informationen über die Voraussetzungen für die Wahlteilnahme im Wohnsitzmitgliedstaat erteilen die dort zuständigen Stellen.

Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
Telefon: 0611 75-2317,
Kontakt: www.destatis.de/kontakt


EU-Mitgliedstaaten außer Deutschland:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis un die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Stadt Linnich wird in der Zeit vom 18.05.2009 bis 22.05.2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten, vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am 20.05.2009 von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, Rurdorfer Straße 64, Zimmer 108, 52441 Linnich für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 22.05.2009 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Linnich Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt Linnich durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 17.05.2009
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 22.05.2009 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs.2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05.06.2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
  Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Linnich, 20.04.2009

Stadt Linnich
Der Bürgermeister

 

Witkopp





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Weitere Informationen zur Europawahl finden Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters.

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