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Rathaus Stadt Linnich

Kommunalwahl 2009

Die Kommunalwahl findet am 30.08.2009 statt.

Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl des Rates und der Bürgermeisterwahl der Stadt Linnich

Der Wahlausschuss der Stadt Linnich hat am 03.09.2009 die Ergebnisse festgestellt.

Öffentliche Bekanntmachung über zugelassene Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl und die Ratswahl in der Stadt Linnich am 30.08.2009


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen in Nordrhein- Westfalen am 30. August 2009

1.   Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Linnich wird in der Zeit vom

10. bis 14. August 2009
während der allgemeinen Öffnungszeiten

vormittags                     von            8:00      bis        12:00 Uhr

und am 13.08.2009        von            14:00    bis        18:00 Uhr,

 

      im Rathaus, Rurdorfer Straße 64, 1. Etage, Zimmer 108, 52441 Linnich für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.

      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht­gerät möglich.

      Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


 

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 14. August 2009 bis 12 Uhr, beim Bürgermeister, Stadtverwaltung, Wahlamt, 1. Etage, Zimmer 108, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt

werden.


 

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 09. August 2009 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


 

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Wahlbezirk

            durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks

     oder

            durch Briefwahl teilnehmen.


 

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)      wenn er/sie nachweist, dass er ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 14. August 2009) versäumt hat,

b)      wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c)      wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


 

6.   Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28. August 2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


 

7.   Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte

zu den Gemeinde- und Kreiswahlen (Bürgermeisterwahl, Ratswahl, Landratswahl, Kreistagswahl)

1.   den gemeinsamen Wahlschein für alle Wahlen,

2.   je einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (gelb), die Gemeinderatswahl (hellgrün), die Landratswahl (hellblau) und die Kreistagswahl (hellrot),

3.   den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

4.   den roten Wahlbriefumschlag.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.

Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


 

Linnich, den 15.07.2009


 

Stadt Linnich

Der Bürgermeister



Witkopp


Hinweise für wahlberechtigte Unionsbürger/ innen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 30. August 2009 (Unterrichtung gemäß § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO))

Am 30. August 2009 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger/innen) teilnehmen. Dies allerdings nur, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 26. Juli 2009 (= 35. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.

Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 23 Meldegesetz) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit/ab mindestens 14.08.2009 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben,
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung über seine/ihre Staatsangehörigkeit, über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde und dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 14.08.2009 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.

Der/Die Bürgermeister/in kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antrag muss spätestens am 14.08.2009 (= 16. Tag vor der Wahl) bei der Stadtverwaltung Linnich, Wahlamt, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung.

Linnich, 09.07.2009

Der Bürgermeister

Witkopp


Bekanntmachung: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin un der Vertretung der Stadt Linnich im Jahr 2009

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222) - SGV. NW. 1112 - fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Linnich, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, Zimmer 108, während der Dienststunden (Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) kostenlos abgegeben werden.


Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1.    Allgemeines

1.1   
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

1.2  
Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerber¬innen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt  ist.

Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt  ist.

Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

1.3
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium NRW öffentlich bekannt machen.


2.    Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

2.1   
Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

-    den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge  können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
-    Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2   
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner / die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.

2.3   
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 160 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

2.4
Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 160 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

-    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen das Kennwort sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
-    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin anzugeben.
-    Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
-    Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

2.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

-    die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
-    eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
-    Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).

3.    Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

3.1   
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:

-    den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
-    Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3.2   
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

3.3   
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5  Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat / die Kandidatin aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/Unterzeichnerinnen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der/die Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

3.4   
Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.

Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner / die Unterzeichnerin im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.

3.5   
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

-    die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der  Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
-    eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a  zur KWahlO erteilt werden.
-    bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung).
-    Sofern sich Beamte/Beamtinnen oder Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

4.    Wahlvorschläge für die Reserveliste

4.1   
Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen  Leitung unter¬zeichnet sein.

4.2   
Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

-    den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;     
-    Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver¬trauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.

4.3   
Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Einzelbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

-    den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
-    den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.

4.4   
Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 11 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

4.5    Muss die Reserveliste von mindestens 11 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der  Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Linnich sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Linnich, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, Zimmer 108, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 01.09.2008 wird hingewiesen.

Linnich, 06.10.2008

i.V.


    (Corsten)
    Stellv. Wahlleiter


Wahlbezirkseinteilung

Der Wahlausschuss der Stadt Linnich hat in seiner Sitzung am 26.08.2008 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz das Gebiet der Stadt Linnich in 16 Wahlbezirke wie folgt eingeteilt:

Wahlbezirk 1
Ortschaft Linnich
 
Am Mühlenteich
Ewartsweg
Gartenstraße
Hubertusstraße
Jan-von-Werthstraße
Pallandstraße
Rurallee
Schwarzer Weg
Sebastianusstraße
Trumpgenstraße
 

Ortschaft Gereonsweiler
Kölnstraße (Haus Nr. 35 und 37)
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 2
Ortschaft Linnich
 
Bendenweg
Breitenbend
Breitenbender Weg
Buschweg
Erkelenzer Straße
Jülicher Straße
Mäusgasse (von Haus Nr. 22 bis 998z und 35 bis 999z)
Rurstraße
Weyergäßchen
Im Krähwinkel
Im Gansbruch
Kleiner Bendenweg
Place de Lesquin
Im Wiesengrund
Apfelweg
Heuweg
Auenweg
Robert-Bosch-Straße
 
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 3
Ortschaft Linnich
 
Aachener Straße
Altermarkt
Altwyk
Am Merzbach
Bleeck
Brachelener Straße
Graf-Hompesch-Weg
Gut Rischmühlen
Christian-Joseph-Matzerath-Str.
Johannenhof
Kirschstraße
Linnerweg
Löffelstraße
Mahrstraße (von Haus Nr. 40 bis 998z und 63 bis 999z)
Mäusgasse (von Haus Nr. 2 bis 20z und 1 bis 33z)
Nordpromenade
Umgehungsstraße
Westpromenade
In der Krim
Weidenweg
Pferdekoppel
 
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 4
Ortschaft Linnich
 
Falkengasse
Goethestraße
Gottfried-Keller-Straße
Heilig-Geist-Gasse
Kirchplatz
Klostergasse
Mahrstraße (von Haus Nr. 2 bis 38z und 1 bis 61z)
Ostpromenade
Pastoratsgasse
Phlippenhöhe
Rotdornweg
Rurdorfer Straße
Sackgasse
Schützengasse
Südpromenade
Uhlandstraße
Welzer Straße (von Haus Nr. 1 bis 7z und 2 bis 24z)
Wilhelm-Busch-Straße
Am Alumnat
 
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 5
Ortschaft Linnich
 
Ernst-Moritz-Arndt-Platz
Gerhart-Hauptmann-Straße
Hölderlinstraße
Lönsstraße
Schillerstraße
Welzer Straße
(von Haus Nr. 26 bis 998z und 9 bis 999)
Wilhelm-Raabe-Straße
Am Römerhof
Am Urnenfeld
Hallstattweg
Römerring
Zisternenweg
 
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 6
Ortschaft Gereonsweiler
komplett, außer Kölnstraße 35 und 37
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 7
Ortschaft Ederen
---------------------------------------------------
 
Wahlbezirk 8
Ortschaft Welz
Ortschaft Floßdorf
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 9
Ortschaft Rurdorf
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 10
Ortschaft Hottorf
Ortschaft Kofferen
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 11
Ortschaft Tetz
 
Am Damm
Am Sengelskamp
Bachdresch
Birkenallee
Dettelweg
Kaplansbend
Lambertusstraße (von Haus Nr. 1 bis 81z und 2 bis 80z)
Mühlenfalder
Am Malefinkbach
Am Alten Bahnhof
 
---------------------------------------------------
Wahlbezirk 12
Ortschaft Tetz
 
Alte Burgstraße
Am Hühnerholz
Am Vogeldriesch
Am Weidenfeld
Auf der Lache
Barbarastraße
Büllerweg
Flachsweg
Freiherr-von-Brachel-Straße
Korbweg
Lambertusstraße (von Haus Nr. 82 bis 998z und 83 bis 999)
Leinenpfad
Von-Leersstraße
Weberstraße
Weiherweg
Am Klosterbend
Broicher Feld
Pfarrer-Esser-Straße
Professor-Müller-Straße
Reiterweg
Zum Hagelkreuz
 
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Wahlbezirk 13
Ortschaft Boslar
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Wahlbezirk 14
Ortschaft Gevenich
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Wahlbezirk 15
Ortschaft Körrenzig
 
Bachstraße
Bahnhofstraße
Blumenbend
Franzosenberg
Friedhofstraße
Hauptstraße (von Haus Nr. 1 bis 87z und 2 bis 62z)
Kommert    
Kutschstraße (von Haus Nr. 1 bis 33z und 2 bis 24z)
Lindenstraße
Lövenicher Straße
Nordstraße
Rurhofstraße
Ruricher Weg
In der Mohlen
Grachthof
 
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Wahlbezirk 16
Ortschaft Körrenzig
 
Ackersgracht
Bruchweg
Dämmchen
Dechant-Olbrück-Straße
Glimbacher Straße
Hauptstraße    (von Haus Nr. 64 bis 998z und 89 bis 999z)
Kasselsberg
Kofferener Straße
Kutschstraße (von Haus Nr. 26 bis 998z und 35 bis 999z)
Pfarrweg
Südstraße
Wiesenstraße
Am Klosterhof
Katharinenhof
 
Ortschaft Glimbach





Infoboxen

Kommunalwahl 30.08.2009

Link zu den Wahlergebnissen der Kommunalwahl 2009

Wahlergebnisse

Hier werden ab dem 30.08.2009 die Ergebnisse der Kommunalwahl in der Stadt Linnich veröffentlicht. Mit ersten Ergebnissen ist ab etwa 18:30 Uhr zu rechnen.

Weitere Infos im WWW: