Landtagswahl 2010
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 09. Mai 2010
I. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Linnich werden in der Zeit
vom 19. bis 23. April 2010
während der allgemeinen Öffnungszeiten , und zwar von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am 22. April 2010 zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Linnich, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, Wahlbüro, Zimmer 108, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 23. April 2010 bis 12 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, Wahlbüro, Zimmer 108, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. April 2010 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 (Düren I) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen
V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. jede/r in das Wahlverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 23. April 2010) versäumt hat,
b) er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist oder sich herausstellt.
VI. Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 07. Mai 2010, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltage bis 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach weisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
VII. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift des Wahlamtes der Stadt Linnich versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister (Wahlamt) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadtverwaltung (Wahlamt) absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Linnich, den 26.03.2010
Stadt Linnich
Der Bürgermeister
i.V.
Corsten
Wahlbekanntmachung
Am 09. Mai 2010 findet die Wahl
zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
1. Die Stadt Linnich gehört zum Wahlkreis 11 - Düren I und ist in 14 Stimmbezirke eingeteilt.
Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die in der Zeit vom 05. bis 18.04.2010 zugestellt worden ist, angegeben.
Für die Stimmabgabe im "Christinenstift" und "Haus Berg", Kölnstraße 35-37, wird ein beweglicher Wahlvorstand eingerichtet. Hier ist die Wahl in der Zeit von 10.00 - 11.30 Uhr möglich.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit in der Zeit von
Montag - Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr
im Rathaus in Linnich, Rurdorfer Straße 64, Zimmer 108, Wahlbüro, eingesehen werden.
2. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
Der/Die Wähler/in soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Ver-langen über seine/ihre Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl auf Verlangen abzugeben.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern eine Kurz-bezeichnung verwendet wird, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Na-men der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie im lin-ken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewer-ber/in sie gelten soll,
seine/ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass er/sie im rechten Teil des Stimm-zettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Wei-se eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von dem/der Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.
4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-ses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stö-rung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen beschaffen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er/Sie muss seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Bürgermeister übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er/Sie kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bür-germeisters abgeben.
Für die Stadt Linnich werden 3 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstän-de treten am Wahltag um 16 Uhr im Rathaus, Rurdorfer Straße 64, 52441 Linnich, zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Die Ermittlung und Feststel-lung des Briefwahlergebnisses sind ebenfalls öffentlich. Siehe Punkt 4. dieser Wahlbekanntmachung.
Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-üben (§ 26 Abs. 4 LWahlG).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt o-der das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld-strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbu-ches).
Linnich, den 23.04.2010
Stadt Linnich
Der Bürgermeister
Witkopp


