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Stadt Linnich

Meldebescheinigungen

Laut Bundesmeldegesetz (BMG) ist jeder Bürger verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach einem Zuzug/Umzug bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt vorstellig zu werden und seinen Umzug/Zuzug mitzuteilen.

Beschreibung

Wenn Sie aus einer anderen Kommune in das Stadtgebiet Linnich ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei uns anmelden(§ 17 BMG). 
Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:

Eine Anmeldung vor dem Einzugsdatum ist nicht möglich

Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vorgenommen werden

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Anmeldung mit:

- Personalausweise
- Reisepässe (sofern vorhanden)
- Kinderreisepässe (sofern vorhanden)
- Identitätskarte eines ausländischen Staates (sofern vorhanden)
- Geburtsurkunden bei in Deutschland geborenen Personen
- Eheurkunde (sofern vorhanden), wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde
- Aufenthaltstitel (sofern vorhanden)
- Wohnungsgeberbestätigung:
 

Mit dieser Bestätigung wird der Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer bei Ihrer Anmeldung und Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland) zur Mitwirkung verpflichtet. Diese muss beinhalten:

- Name und Anschrift des Wohnungsgebers

- Ein- oder Auszugsdatum

- Anschrift der Wohnung u. ggf. Wohnungsnummer

- Namen (aller) meldepflichtigen Personen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen, sofern notwendig, verlangt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 17 BMG verpflichtet sind, sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für verspätete Anmeldungen kann ein Verwarngeld verhängt werden.

Von dieser Meldepflicht (An- bzw. Abmeldung) entbunden sind Sie in folgenden Lebenslagen: 

wenn Sie….. 

- in einer Wohnung in Deutschland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung beziehen
- sonst im Ausland wohnen, in Deutschland nicht gemeldet sind und sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten
- aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind und in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Erläuterungen und Hinweise